Satzung

Vereinssatzung vom 05.11.2007

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen friedenau.integrativ e.V.
(2) Er hat den Sitz in Berlin-Friedenau.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg einge­tragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und wechselseitige Gestaltung des besseren Zusammen­lebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kultur, Traditionen und Religionen in Berlin-Friedenau. Die Gleichstellung der Geschlechter ist eine wichtige Zielvorgabe.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Projekte der lokalen Integrationsarbeit, die als gemeinsame Gestaltungsaufgabe des Stadtteils Friedenau in Tempelhof-Schöneberg praktiziert werden. Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere in kultureller, sozialer, beruflicher, schulischer und vorschulischer Hinsicht. Dafür soll ehrenamtliches Engagement vor Ort mobilisiert und organisiert werden. Der Verein trägt mit seiner Arbeit dazu bei, eine lokal verankerte Identifikation mit den Werten und Bedingungen von Gesellschaft zu fördern.

Der Verein arbeitet partnerschaftlich in Kooperationen mit bestehenden Organisa­tionen und Institutionen zusammen, um das Angebot stets am konkreten Bedarf der Interessierten auszurichten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhe­bung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer ver­stoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder­versammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Ver­einsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Geschäftsführende Vorstand
b) der Erweiterte Vorstand bestehend aus Geschäftsführendem Vorstand und Bei­sitzern
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, einem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, von denen einer Schriftführer sein kann und einem Schatzmeister.
Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergericht­lich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die besondere Zu­ständigkeit der Beisitzer für einzelne Projekte oder Aufgaben des Vereins wird vom Erweiterten Vorstand bestimmt.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Vor­stands-Neuwahl aus den restlichen Personen.
(4) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fern­mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich (per Post oder FAX) erklären. Alle Vorstands­beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Geschäfts­führenden Vorstands zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schrift­führer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleich­zeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Post­stempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Änderungen der oder Änderungswünsche zur Tagesordnung müssen bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Bei jeder Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Zu Beginn der Sitzung wird die Sitzungsleitung, bestehend aus Leiter, stellvertretendem Leiter und Protokollführer gewählt. Das Protokoll muss per Mail an alle Mitglieder ver­sandt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden Vorstand und die Bei­sitzer in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit. Der Vorstandsvorsitzende muss in Einzelwahl gewählt werden.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahres­bericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vor­standes schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahres­abschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschluss­fähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausnahmen sind die Vereinsauf­lösung (s. § 11) und Satzungsänderungen (s. § 9).

§ 9 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereins­mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitglieder­versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von wenigstens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Nachbarschaftsheim Schöneberg e.V. oder an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hier finden Sie unsere Satzung zum downloaden: (pdf)